Satzung

§1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Berufsverband Individualpsychologischer Berater International e.V. und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Die offizielle Abkürzung ist BIB® International.
  3. Sämtliche Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung schließen alle Menschen unabhängig vom Geschlecht ein.
  4. Der Verein hat seinen Sitz in Leverkusen/Nordrhein-Westfalen.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Ziele und Werte des Vereins

  1. Der Verein ist eine politisch, weltanschaulich und religiös neutrale, unabhängige Vereinigung aller an der Individualpsychologie Interessierten.

  2. Die Werte des Vereins sind in der zum Bestandteil dieser Satzung erklärten Ethikrichtlinie niedergelegt, die in der Anlage 1 zu dieser Satzung enthalten ist.

§ 3: Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der BIB International verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Zweck der Körperschaft ist 

    a) die Förderung und Verbreitung sowie wissenschaftliche Ergänzung, Vertiefung und Weiterentwicklung der von Alfred Adler begründeten Wissenschaft der vergleichenden Individualpsychologie in allen Berufsbereichen, ohne Einschränkung

    b) die Anwendung ihrer Erkenntnisse und Methoden in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie und Beratung

    c) die Förderung der Weiterbildung von Menschen aller Berufsgruppen durch die Verbreitung der Individualpsychologie, insbesondere in sozial relevanten Bereichen wie Erziehung, Ehe und Familie sowie Wirtschaft, Verwaltung und Personalentwicklung.

    d) Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Projekten, die auf der Basis von individualpsychologischen Grundwerten durchgeführt werden, im In- und Ausland.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

    a) Förderung von individualpsychologischer Arbeit von Mitgliedern in Landesverbänden, Fachgruppen, Arbeitskreisen und sonstigen Einrichtungen.

    b) Herausgabe eines Zentralinformationsblattes, Führung eines Informationszentrums über Individualpsychologie, Förderung und Durchführung von Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Individualpsychologie.

    c) allgemeine Bildungsveranstaltungen, Informationsveranstaltungen für Jedermann und Öffentlichkeitsarbeit für Jedermann durch den BIB International auf dem wissenschaftlichen Gebiet der Individualpsychologie.

    d) Weiterbildung der Mitglieder in individualpsychologischer Theorie und Praxis gemäß der durch die vom BIB International erlassenen Rahmenrichtlinien in Anlehnung an die Richtlinien der Internationalen Vereinigung für Individualpsychologie (IAIP), durch den BIB International und die vom BIB International anerkannten Weiterbildungsinstitute, einschließlich der Abnahme von Prüfungen und der Verleihung von Abschlüssen.

    e) Förderung und Beratung von Mitgliedern sowie ihre ideelle, fachliche und berufspolitische Interessensvertretung auf der wissenschaftlichen Grundlage der Individualpsychologie.

    f) Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Projekten, die auf der Basis von individualpsychologischen Grundwerten durchgeführt werden.

  3. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

  6. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Karlheinz Wolfgang-Stiftung für Bildung und Gesundheit (kwS), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4: Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat Mitglieder, Fachmitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder; auch Firmenmitgliedschaft (akkreditiertes Unternehmen/ akkreditiertes Weiterbildungsinstitut) ist zulässig.

  2. Die Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen; bei Firmenmitgliedschaft ist dies die Person des vertretungsberechtigten Organs der Firma selbst.

  3. Fachmitglieder sind Mitglieder, die eine Weiterbildung gemäß den Richtlinien des BIB International an einem von dem BIB International anerkannten Weiterbildungsinstitut mit Erfolg abgeschlossen haben.

  4. Mitglieder und Fachmitglieder haben jeweils eine Stimme.

  5. Fördernde Mitglieder können juristische oder natürliche Personen werden, Institute oder sonstige Unternehmungen, die an den Aufgaben und Zielen des Vereins interessiert sind.

  6. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, denen der BIB International die Ehrenmitgliedschaft als Anerkennung für hervorragenden Leistungen zur Förderung der Individualpsychologie verleiht. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
  7. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 5: Aufnahme in den Verein

  1. Anträge um Aufnahme in den Verein sind schriftlich an die Bundesgeschäftsstelle des Vereins zu richten.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand.

§ 6: Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß eines Mitglieds.
  2. Der Austritt muss dem Bundesvorstand schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaft kann bis 30. November zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Mitgliedschaft erlischt mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Kündigung erfolgt. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

  3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Bundesvorstand. Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes Mitglied an den Bundesvorstand richten, wobei der Ausschluss schriftlich zu begründen ist.

  4. Ein Mitglied kann insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn:
    a) schwere Verstöße gegen die Ziele und das Ansehen des Verbandes vorliegen,
    b) ein Mitgliedsbeitrag 3 Monate nach schriftlicher Mahnung nicht bezahlt worden ist.
  5. Ein vom Bundesvorstand ausgeschlossenes Mitglied kann unter Ausschluss des Rechtsweges im Übrigen das satzungsgemäß errichtete Schiedsgericht anrufen.

§ 7: Beiträge

  1. Die Höhe des Beitrages wird für die Mitglieder und Fachmitglieder vom Bundesvorstand angemessen festgesetzt.
  2. Der volle Jahresbeitrag wird im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres vom Konto des Mitgliedes durch den Verein eingezogen.
  3. Tritt ein Mitglied im Laufes eines Geschäftsjahres ein, so ist grundsätzlich der volle Jahresbeitrag zu zahlen.
  4. Die Höhe des Beitrages der fördernden Mitglieder wird nach deren Art und Größe mit dem Bundesvorstand vereinbart.

§ 8: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Bundesvorstand
  3. der geschäftsführende Vorstand
  4. der erweiterte Vorstand
  5. das Schiedsgericht

§ 9: Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal in zwei Kalenderjahren zusammen. Sie kann in Präsenz oder als Videokonferenz abgehalten werden.
    a) Sie beschließt über Jahresbericht, Kassenbericht und Entlastung des Vorstands,
    b) über Anträge von Mitgliedern und Fachmitgliedern, die dem Bundesvorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden müssen,
    c) wählt den Bundesvorstand und die Mitgliedervertretung für das Schiedsgericht.

  2. a) Eine Mitgliederversammlung kann auf Beschluß des Bundesvorstandes jederzeit einberufen werden.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens 20 % der Mitglieder.
    Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen durch schriftliche Mitteilung, die 2 Monate vor dem Termin abgesandt worden sein muß.
    b) Die Mitgliederversammlung beschließt mit ¾ Mehrheit über Satzungsänderungen, welche die berufspolitischen Grundsätze und Organisationsstrukturen des Verbandes betreffen, im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    c) Einstimmigkeit ist erforderlich bei Satzungsänderungen, welche die Befugnis des Vorstandes betreffen bezüglich Anerkennung von Weiterbildungsinstituten, Ernennung von Lehranalytikern sowie deren Aberkennung bzw. Kündigung im Sinne der Berechtigung, diese Bezeichnung als vom BIB International verliehene oder anerkannte bzw. zuerkannte Befähigung zu führen und entsprechende Tätigkeiten für den BIB International aufzunehmen oder fortzusetzen. zuerkannte Befähigung zu führen und entsprechende Tätigkeiten für den BIB® aufzunehmen oder fortzusetzen.
    d) Die Wahlen sind geheim durchzuführen.
    Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.
    Danach muß der entsprechende Antrag neu eingebracht werden.
    e) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorstandsvorsitzenden oder einem seiner beiden Stellvertreter unterzeichnet und allen Mitgliedern zugesandt wird.

§ 10: Der Vorstand

  1. Der Bundesvorstand besteht aus mindestens drei, höchstens 12 Mitgliedern, von denen mindestens drei Fachmitglieder sein sollen. Der Bundesvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
    Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
    Der Bundesvorstand wählt sodann aus seinen Reihen den geschäftsführenden Vorstand.
    Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    a) dem geschäftsführenden Vorstandsvorsitzenden,
    b) seinem ersten Stellvertreter,
    c) seinem zweiten Stellvertreter.

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.

  3. Der Bundesvorstand wählt aus seinen Reihen den Schriftführer sowie den Kassenwart.

  4. Sollten weder der Vorstandsvorsitzende noch einer seiner beiden Stellvertreter bei einer Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung anwesend sein, darf die Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung nicht eröffnet bzw. fortgesetzt werden. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung spätestens in vier Wochen erneut abzuhalten; ist auch hierbei wiederum kein Vorstandsvorsitzender anwesend, ist innerhalb von weiteren vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, u. a. mit dem evtl. Tagesordnungspunkt eines Rücktritts und Neuwahl des Vorstands.

  5. Der Bundesvorstand tritt mindestens zweimal in einem Kalenderjahr in Präsenz oder per Videokonferenz zusammen.

  6. Der erweiterte Vorstand besteht aus
    - den Mitgliedern des Bundesvorstandes
    - den von den akkreditierten Weiterbildungsinstituten benannten Vertretern (jeweils einer pro Institut) sowie
    - weiteren zwei Vertretern, die von der Weiterbildungskommission entsendet werden, soweit nicht die von den vorerwähnten Instituten und Kommissionen benannten Vertreter bereits dem Bundesvorstand angehören.
    Er verabschiedet mehrheitlich die Rahmenrichtlinien als Mindestbedingungen für die Weiterbildung in IP-Theorie und -Praxis. 
    Er tritt bei Bedarf auf Antrag von 20% der Mitglieder oder auf Antrag des Bundesvorstandes zusammen. 

  7. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand Geschäftsführer bestellen, die Mitglieder des BIB International sein müssen.
    Mit diesen muss ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden; das Weisungsrecht steht dem geschäftsführenden Vorstand zu.

  8. Der Bundesvorstand erfüllt folgende Aufgaben:
    a) Festsetzung des Arbeits- und Aufgabenprogramms entsprechend § 3 dieser Satzung.
    b) Anerkennung oder Ausschluss von Weiterbildungsinstituten und sonstigen Institutionen und Einrichtungen als vom BIB International anerkannte Weiterbildungsinstitute, wobei dies mit nicht mehr als einer Gegenstimme oder Enthaltung verabschiedet werden kann. Gleiches gilt bezüglich der Anerkennung oder Aberkennung von Mitgliedern als "Lehranalytiker BIB International" auf Vorschlag der vom BIB International anerkannten Weiterbildungsinstitute.
    c) Bestimmen dreier mehrheitlich vom Vorstand gewählter Verbandsmitglieder in die Weiterbildungskommission.
    d) Der Vorstand ist berechtigt, bis zu drei fachkundige externe Prüfer in die Weiterbildungskommission zu berufen.

  9. Der geschäftsführende Vorstand erfüllt folgende Aufgaben:
    a) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
    b) fakultativer Erlass einer Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung und den Bundesvorstand.
    c) Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Leitung.
    d) Führung der Geschäfte des Vereins, Beschlüsse über die Konzeption der Verwaltung, der Einnahmen und Ausgaben sowie der Dienstaufsicht über die Geschäftsführer. Die Weiterbildungskommission hat ein Vorschlagsrecht, das sie schriftlich bis zu sieben Tage vor Durchführung der ordentlichen Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes ausüben kann. Der geschäftsführende Vorstand hat der Weiterbildungskommission spätestens zwei Wochen vor ihrem Zusammentreffen insbesondere mitzuteilen, ob zu Fragen der Weiterbildungsbedingungen eine Entscheidung beabsichtigt ist.

§ 11: Weiterbildungsinstitute

  1. Weiterbildung gemäß § 3 dieser Satzung wird nur an den vom BIB International akkreditierten Weiterbildungsinstituten anerkannt.
  2. Institute, die eine vom BIB International anerkannte Weiterbildung durchführen wollen, können beim Bundesvorstand des BIB International die Akkreditierung als Weiterbildungsinstitut beantragen
  3. Der BIB International kann ein eigenes Weiterbildungsinstitut gründen.
  4. Die Weiterbildungsinstitute sind verpflichtet, über die Weiterbildung hinaus an der Erfüllung der Aufgaben des BIB International mitzuwirken.
  5. Die vom BIB International akkreditierten Weiterbildungsinstitute entsenden einen Vertreter in die Weiterbildungskommission und in den erweiterten Vorstand.

§ 12: Weiterbildungskommission

Die Weiterbildungskommission besteht aus den entsandten einzelnen Vertretern der Weiterbildungsinstitute, die vom BIB International anerkannt sind, sowie aus drei Mitgliedern, die der Bundesvorstand mehrheitlich wählt. 

Sie sind jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres zu nominieren.

Die Weiterbildungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit dem Bundesvorstand abgestimmt wird, wählt einen Leiter aus ihrem Kreis und beginnt ihre Tätigkeit für jeweils drei Jahre.

§ 13: Schiedsgericht

Vereinsrechtliche Streitigkeiten werden dem Schiedsgericht übertragen, dessen Zuständigkeit und Organisation, in der zum Bestandteil dieser Satzung erklärten Schiedsgerichtordnung festgelegt sind.

§ 14: Vermögen des Vereins

  1. Alle Mittel des Vereins sind für gemeinnützige Zwecke gemäß § 3 der Satzung gebunden und sind laufend für diese Zwecke zu verausgaben. 
    Die Verwendung der Mittel ist in der Rechnungsführung des Vereins nachzuweisen.
    Eine Rücklagenbildung ist zulässig.
    Zuwendungen dürfen nur dem Vereinszweck dienen, aus dessen Vermögen niemand zu vereinsfremden Zwecken oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden darf.
    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme der Erstattung für Aufwendungen zu Vereinszwecken.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
     
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 15: Auflösung des Vereins

Die Auflösung bedarf bei Anwesenheit von mindestens 50 % aller stimmberechtigten Mitglieder der qualifizierten Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen.

Im Falle mangelnder Beschlussfähigkeit gilt eine weitere Mitgliederversammlung, die frühestens 30 Tage nach der nichtbeschlussfähigen einberufen werden darf, unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder als beschlussfähig, worauf gesondert bei der Ladung hinzuweisen ist.

In der weiteren Mitgliederversammlung gilt die einfache Mehrheit.

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